(1) Der Verein führt den Namen „Queere Geschichte(n) Düsseldorf“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten zum Leben und zur Geschichte queerer Menschen, queerer Vereine und Organisationen, queerer Kultur und Szene in Düsseldorf
(und in umliegenden Kreisen).
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Online-Portals „Düsseldorf Queer“ als zeitgeschichtlichem Archiv sowie anderer ehrenamtlich geleiteter
Projekte, die sich mit der Geschichte von queerem Leben in Düsseldorf im weitesten Sinne befassen. Zudem wird eine Zusammenarbeit mit der Mahn- und Gedenkstätte Düsseldorf, dem Stadtarchiv der
Landeshauptstadt Düsseldorf, der Lesben- und Schwulen-Bibliothek Düsseldorf und anderen Institutionen, die sich regionalen Aspekten queerer Geschichte widmen, angestrebt. Besonders soll dazu
beigetragen werden, eine lebendige Erinnerungskultur zu fördern und weiterzuentwickeln. Der Verein kann hierzu eigene Publikationen herausgeben sowie Kultur- und Bildungsveranstaltungen
organisieren.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Dies sind im Einzelnen:
a) die Förderung der Volksbildung;
b) die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Anstalten und Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2
unterstützen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann Widerspruch binnen
eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen.
(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie
beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist einzuhalten.
(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch
Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Ein Beirat kann gegründet werden.
Ein*e Geschäftsführer*in kann bestellt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die
Mitgliederversammlung findet innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrags statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und etwaiger
Satzungsänderungen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(5) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
(10) Jedes Mitglied, auch juristische Personen sowie Anstalten und Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts, hat jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll wird binnen zwei Monaten an die Mitglieder verschickt.
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen
(Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen
Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung
eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand
zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder
verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem*der Vorsitzenden
- dem*der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem*der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt.
(5) Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (auch durch Rücktritt) ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise berufene
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Auf dieser Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl der jeweiligen Positionen statt.
(7) Treten zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes zurück, muss binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung zu einer Vorstandswahl einberufen werden.
(8) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal jährlich und ansonsten nach Bedarf statt. Der*die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Bei dessen*deren Verhinderung ist
das nächstfolgende Vorstandsmitglied gemäß der Rangfolge in § 8 Abs. (1) für die Einberufung zuständig. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden.
Bei dessen*deren Verhinderung entscheidet die Stimme des nächstfolgenden Vorstandsmitglieds gemäß der Rangfolge in § 8 Abs. (1). Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(10) Zu den Zuständigkeiten des Vorstandes gehören insbesondere
a) Organisation und Verwaltung des Vereins und seiner Projekte oder Einrichtungen;
b) die Finanzverwaltung und Aufstellung von Haushaltsplänen, die Erstellung der Buchführung und des Kassenberichts;
c) Abschluss und Kündigung von Verträgen mit Dritten (etwa Werkverträge oder Arbeitsverträge);
d) Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeitenden;
e) die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung und die Einberufung von Mitgliederversammlungen;
f) Entscheidungen im Sinne des Vereinszweckes über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter*innen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter*innen nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in und gegebenenfalls eine*n stellvertretende*n Kassenprüfer*in. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Der*die Kassenprüfer*in kontrolliert die Buchführung und fertigt darüber einen Kassenprüfungsbericht an, den er*sie einmal jährlich der Mitgliederversammlung vorträgt.
(3) Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der*die Vorsitzende und eine*r seiner Stellvertreter*innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die ARCUS-Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die Satzung wurde errichtet von der Gründungsversammlung am 14.01.2022 und am 16.02.2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer VR 12167 eingetragen.
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder am 01.05.2022 geändert und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 10.05.2022 in Kraft.
Die Satzung wurde von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.06.2023 geändert und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 01.08.2023 in Kraft.
Queere Geschichte(n) Düsseldorf e.V.
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